Wer als Rechtsanwalt bei der Errichtung eines Testaments (beratend) mitwirkt, kann nach dem Tode des Betreffenden nicht ohne weiteres jeden Angehörigen vertreten. Unproblematisch ist es, wenn er dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker hilft, den Willen des Verstorbenen dem Testament getreu umzusetzen. Es ist ihm aber auch nicht schlechthin verboten, einen enterbten Pflichtteilsberechtigten zu vertreten, sofern die Geltendmachung des Pflichtteils nicht klar gegen den Willen des Verstorbenen verstößt.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2013, Aktenzeichen 3(5)Ss67/13 – AK 26/13