Der Vermieter kann gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution mit eigenen Ansprüchen aufrechnen. Das ist sogar zulässig, wenn die Ansprüche des Vermieters bereits verjährt sind – solange sie nur zu irgend einem früheren Zeitpunkt der fälligen Forderung des Mieters unverjährt gegenüber standen. Der Vermieter muss also, wenn er fällige Ansprüche gegen den (ausgezogenen) Mieter hat und noch dessen Kaution verwaltet, nichts unternehmen, wenn die Kaution von der Höhe her seine Forderungen deckt. Die Verjährung muss ihm nur Sorgen machen insoweit seine Forderungen höher sind als die Kaution.
Eine Besonderheit gilt aber bei Schadensersatzansprüchen. Diese richten sich nicht ohne weiteres auf Geldzahlung, sondern im Falle von Sachschäden zunächst einmal auf Wiederherstellung der beschädigten Sache. Der Vermieter kann Schadensersatz auch in Geld verlangen, aber sein Anspruch wird erst zu einem Geldanspruch, wenn er dieses Geld (anstelle möglicher Reparatur) verlangt. Verlangt nun der Vermieter dieses Geld erst nach Ablauf der Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch, so kann der Vermieter nicht aufrechnen. Denn zu unverjährter Zeit stand dem Anspruch des Mieters auf Auszahlung von Geld nur ein Anspruch auf Reparatur entgegen. Es können aber nur gleichartige Ansprüche (Geld gegen Geld) aufgerechnet werden. Der Vermieter muss also darauf achten, dass er vom Mieter vor Ablauf der Verjährungsfrist Geld vom Mieter verlangt (und nicht nur “Schadensersatz”).
Ähnliches gilt, wo der Vermieter zunächst nur einen Anspruch auf Vornahme bestimmter Handlungen hat: zum Beispiel auf Reinigung der Mietsache, auf Anstrich, auf Beseitigung. Hier muss der Vermieter in unverjährter Zeit durch Fristsetzung dafür sorgen, dass aus dem Vornahmeanspruch ein Geldanspruch wird. Sonst kann er insoweit nach Ablauf der Verjährungsfrist auch nicht mehr aufrechnen.
LG Berlin, Beschluss vom 19.10.2023, Aktenzeichen 67 T 79/23