Bestehen Wohnungseigentümergemeinschaften aus mehreren Häusern, so sieht die Teilungserklärung häufig vor, dass die Bewohner jedes einzelnen Hauses in mehr oder weniger großem Umfang über die Angelegenheiten dieses Hauses entscheiden. Die Eigentümerversammlung der “Gesamtgemeinschaft” hat dann keine Kompetenz mehr, über die Angelegenheiten zu beschließen, die nur ein einzelnes Haus betreffen. Der BGH hat 2012 sogar gestattet, dass jedes Haus seine eigene Jahresabrechnung erstellt, und seinen eigenen Wirtschaftsplan. Dies ist nicht nur auf Kritik gestoßen; es ist mit der Stärkung der Gemeinschaft (der “Gesamtgemeinschaft”) durch die Reform des WEG auch rechtlich unhaltbar geworden. So hat der BGH nun entschieden, dass die “Untergemeinschaften” auch dann keine Kompetenz mehr besitzen, über “eigene” Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen zu beschließen, wenn die Teilungserklärung vorsieht, dass jedes Haus soweit wie rechtlich möglich verselbständigt sein soll.
Es gibt demnach künftig auch in Mehrhausanlagen nur noch eine Jahresabrechnung, die die Angelegenheiten aller Häuser enthält, auch der Rücklagen aller Häuser (separat aufzuführen); und die Einzelabrechnungen sind aus der einen Gesamtabrechnung herzuleiten. Die “Untergemeinschaften” haben nur noch das Recht, über die Verteilung der ausschließlich die Untergemeinschaften betreffenden Kosten auf die einzelnen Eigentümer zu beschließen – sofern die Teilungserklärung genau dies so bestimmt.
BGH, Urteil vom 16.07.2021, Aktenzeichen V ZR 163/20.