Wie kommt eine WEG an einen Verwalter, wenn sie aktuell keinen hat – und auch ein Beirat nicht gewählt ist? Gemeint ist nicht die rein praktische Frage, wo sie jemanden findet, der fähig und bereit ist, das Amt auszuüben. Es geht um die formale Frage, wie eine einmal gefundene Person ins Amt kommt. Es ist ja in dem Fall niemand da, der rechtmäßig eine Versammlung einberufen könnte. Sind sich in der WEG ausnahmsweise alle einig, können sie per E-Mail-Austausch oder per Zettel-Umlauf einen Verwalter wählen; § 23 Abs.3 WEG. Wenn aber nur ein Eigentümer dagegen ist oder einfach nicht antwortet? Das Gesetz gibt auf diese Frage keine Antwort. Der einzig legale Weg ist der: ein Eigentümer verklagt die Gemeinschaft darauf, dass diese ihn ermächtigen möge, eine Versammlung einzuberufen. Auf dieser kann dann eine Mehrheit einen Verwalter wählen. In der Praxis wird sich aber kaum jemand finden, der seine eigene Gemeinschaft verklagt, damit diese ihn anschließend ermächtigt. Wer in der WEG soviel Ansehen besitzt, ein solches Problem in Angriff zu nehmen, würde kaum jemals dieses aufs Spiel setzen, um seine eigene Gemeinschaft zu verklagen. Bleibt die bange Frage: Was passiert, wenn jemand (oder mehrere), die sich verantwortlich fühlen, eine Versammlung einberufen, obwohl sie offensichtlich dazu nicht berechtigt sind. Das Amtsgericht Tettnang hat klar Stellung bezogen und sogar die Durchführung einer solchen “illegalen” Versammlung untersagt, weil dort rechtswidrige Beschlussfassungen drohten. Das überzeugt allerdings nicht. Wie David Greiner in ZMR 2021, 560 ausgeführt hat, sind lt. Bundesgerichtshof Beschlüsse keineswegs automatisch anfechtbar, weil sie auf einer unautorisiert einberufenen Versammlung gefasst wurden. Auch würde die laut Gesetz einzig mögliche Klage gegen die Gemeinschaft zu nichts anderem führen als einer gerichtlichen Schnellentscheidung, wonach der Initiator ermächtigt würde zu dem, was er hier, im Falle des AG Tettnang, auch so getan hat. Ohne Schaden für irgend jemanden.
Der kleinen verwalterlosen Gemeinschaft kann nur .empfohlen werden, den Verwalter per Umlaufbeschluss zu bestimmen.
AG Tettnang, Beschluss vom 09.02.2021, 8 C 95/21