Der Vermieter ist nicht berechtigt, in die dem Mieter gestellte Heizkostenabrechnung als zu verteilende Kosten die Zahlungen einzustellen, die er im Abrechnungszeitraum an den Energieversorger bezahlt hat – bzw. an den Heizöllieferanten. Solche Zahlungen werden auch als “Abfluss” (von Geld) bezeichnet, und die darauf basierende Art abzurechnen als Abflussprinzip. Dem Gesetz entspricht allein, dass der Vermieter die Menge an Brennstoff ermittelt, die er den Mietern im Abrechnungszeitraum in Form von Wärme und Warmwasser geleistet hat (sogenanntes Leistungsprinzip). Er muss also abrechnen, was er an Öl aus dem Tank im fraglichen Jahr verbraucht hat oder an Gas im Abrechnungszeitraum bezogen hat. Ob und wann er Öl oder Gas bezahlt hat, darf keine Rolle spielen. Im Grunde genommen steht das schon in § 7 Absatz 2 Heizkostenverordnung.
Hält sich der Vermieter hieran nicht, beschränken sich die Rechte des Mieters nicht darauf, die Rechnung pauschal um 15% zu kürzen. Der Mieter kann vielmehr die Nachzahlungsforderung komplett zurückweisen.
BGH, Urteil vom 01.02.2012, Aktenzeichen VIII ZR 156/11