Wenn der Mieter gegen eine Kündigung Widerspruch einlegt – sogenannten Sozialwiderspruch – hat das Gericht die für den Vermieter und die für den Mieter sprechenden Gründe gegeneinander abzuwägen. Automatismen sind dem Gesetz fremd. Selbst wer 88 Jahre alt ist, ist gegen eine Eigenbedarfskündigung nicht ohne weiteres geschützt. Dasselbe gilt für jemanden, der schon lange am fraglichen, jetzt gekündigten Ort wohnt. Es wäre überhaupt erst einmal festzustellen, ob er nur dort gewohnt hat, oder ob er wirklich am Ort verwurzelt ist: nämlich sein Leben stützende Kontakte zu den Nachbarn hat.
BGH, Urteil vom 03.02.2021, Aktenzeichen VIII ZR 68/19