Erbschaftsteuer ist aufgrund der hohen Freibeträge im engeren Familienkreis oft kein Thema. Bei mittleren und größeren Vermögen ist aber künftig Acht zu geben: Zwar ist das Vererben eines Familienheims (erbschaft-)steuerfrei (§ 13 I Nr.4 b ErbStG), nicht jedoch das Vermachen eines Wohnrechts. Die Steuerbefreiung von „Familienheimen“ sei schon verfassungsrechtlich problematisch genug, so der BFH; eine Ausweitung auf Wohnrechte erst recht verfassungsrechtlich bedenklich. Denn Vermögen soll möglichst gleichmäßig besteuert werden, und nicht abhängig davon, ob es in Bargeld, Aktien oder Immobilien „steckt“. Vererbt also jemand sein Haus seinen Kindern, wobei er der Ehefrau nur ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht einräumt, so können zwar die Kinder – wenn sie in dem Haus wohnen – die Steuerbefreiung geltend machen, nicht aber auch die Witwe. Übersteigt der Wert des Wohnrechts – der sich nach dem Alter der Witwe bemisst – zuzüglich des ihr sonst noch Vermachten den Betrag von € 500.000,-, muss sie Erbschaftsteuer zahlen.
BFH, Urteil vom 03.06.2014, Aktenzeichen II R 45/12