Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch tragen die Erben die Kosten der Bestattung. Es steht den Bundesländern trotzdem frei, für die Kosten einer Beerdigung oder Einäscherung auch Angehörige heranzuziehen, die nicht Erben geworden sind. Es ist dann Sache der Erben, den derart in Anspruch genommenen Angehörigen ihre Ausgaben zu erstatten.
BVerwG, Beschluss vom 14.10.2010, Aktenzeichen 7 B 56/10