Hatte ein heute Pflegebedürftiger einen Teil seines Vermögens verschenkt, so kann der Sozialhilfeträger, der für den Pflegebedürftigen aufkommt, von dem Beschenkten das Geschenk zurück verlangen – es sei denn, das Geschenk ist mehr als 10 Jahre vor dem Sozialfall gemacht worden. Nun hatten viele heute Pflegebedürftige Grundstücke an Angehörige verschenkt, sich selbst dabei aber das Nutzungsrecht auf Lebenszeit vorbehalten. Das Grundstück war somit nur “auf dem Papier” auf die Angehörigen übergegangen. Das Sozialgericht hat nun entschieden, dass die 10-Jahres-Frist in solchen Fällen gar nicht zu laufen beginnt. Der Sozialhilfeträger kann also auch nach Ablauf von 10 Jahren auf dieses “verschenkte” Grundstück zugreifen. Die Auffassung des Gerichts ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hatte acht Tage zuvor noch gegenteilig entschieden (Die Frist beginne zu laufen, aber der Nießbrauch sei verwertbares Vermögen des Pflegebedürftigen; 19.07.2011, X ZR 140/10).
SG Freiburg, Urteil vom 27.07.2011, Aktenzeichen S 6 SO 6485/09