23.01.2012: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Sogenannte Vermächtnislösung beim Behindertentestament

Zum sogenannten Behindertentestament – also dem Testament von Eltern eines behinderten Kindes – gibt es verschiedene juristische Konstruktionen. Während das mittlerweile “klassische” Behindertentestament mit einer Vor- und Nacherbschaft des behinderten Kindes arbeitet, wurde dem behinderten Kind hier (nur) ein Vermächtnis zugewiesen. Über diese (neuere) Form des Behindertentestaments wurde hier erstmals von einem Gericht entschieden – freilich nur insofern, als dem Kind Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Interessant an der vorliegenden Entscheidung ist vor allem, dass das Landessozialgericht nicht einfach der vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Linie folgt, wonach das Sozialamt nicht berechtigt sei, (Erbschaften oder) Vermächtnisse auszuschlagen (BGH v. 19.1.2011), sondern dieses Problem als ungeklärt schildert. Die “Vermächtnislösung” kann also noch nicht als durchgängig akzeptiert betrachtet werden.

LSG NRW, Beschluss vom 23.01.2012, Aktenzeichen L 20 SO 565/11B