Erklären Eheleute in ihrem gemeinschaftlichen Testament, der überlebende Ehegatte – der zum Erben eingesetzt ist – dürfe “frei und unbeschränkt über den Nachlass verfügen”, bedeutet lediglich, dass der überlebende Ehegatte das Ererbte nach Gutdünken verkaufen oder verschenken darf. Es bedeutet nicht, dass der Betreffende auch darin frei sein soll, in einem eigenen Testament das im gemeinschaftlichen Testament festgeschriebene Erbrecht der Kinder wieder abzuändern.
OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2013, Aktenzeichen 2 Wx 198/13