Eigenhändig verfasste Testamente müssen unter dem Text unterschrieben werden. Ausnahmsweise kann – laut dem OLG Rostock – auch eine Unterschrift auf dem Briefumschlag genügen. Von einer Nachahmung sollte dennoch unbedingt Abstand genommen werden!
OLG Rostock, Urteil vom 25.09.2013, Aktenzeichen 3 W 30/13