Wer vom später Verstorbenen ein Darlehen erhalten hatte und sich, statt das Darlehen zurückzuzahlen, in Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) begeben hatte, muss sich den Darlehensbetrag auf seinen möglichen Pflichtteil anrechnen lassen. Er kann nicht argumentieren, die Pflicht zur Darlehensrückzahlung sei mit der Restschuldbefreiung erledigt.
OLG Oldenburg, Urteil vom 05.11.2013, Aktenzeichen 12 U 94/13