Wer einem Angehörigen eine Vorsorgevollmacht ausstellt, will verhindern, dass das Vormundschaftsgericht (Betreuungsgericht) ihm eines Tages einen Betreuer bestellt. Denn wo eine ausreichende Bevollmächtigung besteht, entfällt normalerweise das Bedürfnis, einen Betreuer zu bestellen. Dies ändert nichts daran, dass das Vormundschaftsgericht trotzdem einen Betreuer bestellen darf – und damit den Bevollmächtigten entmachten darf – wenn erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmächtigten im Raum stehen.
BGH, Beschluss vom 26.02.2014, Aktenzeichen XII ZB 301/13