Wer einem anderen etwas geschenkt hat, kann das Geschenk zurückverlangen, wenn sich der andere “groben Undanks” schuldig macht. Hier hatte eine Mutter ihrem Sohn ein Haus geschenkt und ihm später altersbedingt eine Generalvollmacht erteilt. Nachdem die Mutter gestürzt war und im Krankenhaus lag, organisierte er gegen ihren Willen einen Heimplatz für sie. Der BGH mutet einem derart Beschenkten eine größere Rücksichtnahme auf die Wünsche der Mutter zu. Insbesondere gehe es nicht an, dass er sich der Mutter gegenüber auf deren fehlende Geschäftsfähigkeit beruft, solange diese noch nicht sachverständig festgestellt ist.
BGH, Urteil vom 25.03.2014, Aktenzeichen X ZR 94/12