Wer insbesondere in der Regenbogenpresse ungebührlich dargestellt wird, kann Geldansprüche wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts geltend machen. Solche Geldansprüche sind aber – wie das Persönlichkeitsrecht selbst – höchstpersönlich und daher nicht vererblich.
BGH, Urteil vom 29.04.2014, Aktenzeichen IV ZR 246/12