Pflichtteilsansprüche beginnen erst zu verjähren, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Tod Kenntnis erlangt hat. Verstirbt der Berechtigte selbst, bevor der Pflichtteil ausbezahlt wurde, und erbt also ein Dritter den Pflichtteilsanspruch, läuft die Verjährung des Anspruchs unverändert weiter. Der Dritte kann sich also nicht darauf berufen, selbst erst später von dem Tod des ursprünglich Verstorbenen erfahren zu haben.
BGH, Urteil vom 30.04.2014, Aktenzeichen IV ZR 30/13