Eine fehlerhafte Jahresabrechnung kann binnen Monatsfrist angefochten werden; bei sehr schweren Mängeln auch darüber hinaus. Jedoch haftet der Verwalter, der eine fehlerhafte Rechnung vorlegt, nur in schweren Fällen auf Schadensersatz. Denn die Wohnungseigentümer hätten die Pflicht, selbst vor der Beschlussfassung darauf acht zu geben, dass die Rechnung in Ordnung ist.
Ein Beirat kann erst recht keinen Schadensersatz einklagen, da er sogar wie ein kaufmännisch Geschulter die Rechnung zu prüfen habe.
Landgericht Köln, Urteil vom 18.12.2014, Aktenzeichen 29 S 75/14