Sanierungen werden in der Regel aus der Instandhaltungsrücklage oder durch Umlage auf die Wohnungseigentümer finanziert. Fehlt eine Rücklage, und haben nicht alle Wohnungseigentümer die Möglichkeit, eine Umlage privat zu finanzieren, stellt sich die Frage, in welchem Rahmen die WEG selbst einen Kredit aufnehmen kann. Das Landgericht Karlsruhe hält es im Grundsatz für möglich, dass die WEG einen Kredit aufnimmt. Aber: im Finanzierungsbeschluss müssen die Kreditbedingungen im wesentlichen festgeschrieben sein. Und: jeder Eigentümer, der seinen Anteil an der Sanierung selbst bezahlen will, muss die Möglichkeit dazu behalten – und zwar ohne, dass er am Ende für den Kredit der anderen mit haftet. Auch für diejenigen Eigentümer, die an der gemeinschaftlichen Finanzierung teilnehmen wollen, muss das Risiko, dass sie im Falle der Insolvenz eines Miteigentümers doppelt zahlen, vorher ermittelt und möglichst ausgeschlossen werden.
Ist der Finanzierungsbeschluss aufzuheben, und wurde keine Alternativfinanzierung mit beschlossen, ist auch der Beschluss über die Sanierung selbst vom Gericht aufzuheben. Kreditfinanzierte Sanierung bleibt also weiter ein heißes Eisen.
LG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2014, Aktenzeichen 11 S 8/14. Mit Änderungen rechtskräftig; vgl. BGH v. 25.09.2015