Auch die Wärmedämmung gehört zum ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums. Wenn sie nicht schon bei der Errichtung des Gebäudes nach damals gültigem Standard angebracht wurde, so ist sie jedenfalls bei einer späteren Sanierung nachzurüsten – aber nicht nach den Erfordernissen, die zur Zeit der Sanierung für Neubauten gelten, sondern nach den damaligen Standards.
LG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen 11 S 14/14