Im Falle nicht ganz unerheblicher Sanierungen hat die Verwaltung mindestens drei Alternativangebote einzuholen. Sie muss den Eigentümern im Vorfeld der Eigentümerversammlung geeignete Informationen über das Ergebnis übersenden, nicht aber die (oft umfangreichen) Angebote selbst.
LG München I, Urteil vom 06.10.2014, Aktenzeichen 1 S 21342/13 WEG