Die Gebühren des Anwalts berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Gebühren für eine Beratung unterliegen der freien Vereinbarung. Üblicherweise berechne ich je nach Bedeutung der Sache € 70,- bis € 100,- pro Stunde, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (also derzeit € 83,30 bis € 119,00 pro Stunde).
Die gesetzliche Honorarobergrenze für Erstberatungen eines Verbrauchers (derzeit € 226,10 bei einer Person) wird nur in Ausnahmefällen erreicht, da ein erstes Beratungsgespräch selten länger als zwei Stunden dauert. Im Falle der Fortsetzung der Beratung sind allein die oben genannten Stundensätze oder eine individuelle Honorarvereinbarung maßgeblich.
Auch die Gebühren für weitere außergerichtliche Tätigkeiten können frei vereinbart werden. Sprechen Sie mich gegebenenfalls auf eine vom Gesetz abweichende Vergütung an.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, gelten hierfür die gesetzlichen Tabellensätze. Von der Höhe der gesetzlichen Honorare können Sie sich eine Vorstellung machen, wenn Sie den Kostenrechner benutzen.
Auch die Gebühren für den Entwurf eines Testaments sollen mangels einer eindeutigen gesetzlichen Regelung frei vereinbart werden.. Üblicherweise richtet sich die Vereinbarung nach dem geschätzten Wert des Nachlasses.
Die Kosten für einen Prozess sind gesetzlich festgeschrieben. Auch diese Kosten können Sie überschlägig mit Hilfe des Kostenrechners ermitteln.
Verlieren Sie (ausnahmsweise) einen Prozess, so müssen Sie normalerweise auch dem Gegner dessen Anwaltskosten erstatten. Zusammen mit den Gerichtskosten kann sich hier ein erhebliches Prozessrisiko ergeben. Die ungefähre Höhe Ihres Prozessrisikos können Sie mit dem Prozessrisikorechner ermitteln.
Schwer einzuschätzen sind die Prozesskosten in Fällen, in denen sich der Gegner mit Gegenforderungen wehrt; außerdem auch oftmals dann, wenn der Wert des Gegenstands, um den gestritten wird, unklar ist, also immer dann, wenn es nicht um eine Geldsumme geht. Letztlich bestimmt das Gericht die maßgebliche Berechnungsgrundlage nach Abschluss des Prozesses, weshalb das Vorausberechnen von Prozesskosten häufig mit Unsicherheiten behaftet ist.
Kein Prozessrisiko haben Sie natürlich, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen.
Besonderheiten sind außerdem im Wohnungseigentumsrecht zu beachten: In zwei bestimmten Fällen müssen Sie hier auch Kosten der Gegenseite anteilig mittragen, wenn Sie den Prozess in vollem Umfang gewonnen haben. In diesen nicht sehr häufigen Fällen werden Kosten des Prozessgegners oder bestimmte Mehrkosten (§ 16 Abs.8 WEG) in der Jahresabrechnung je nach Größe Ihres Miteigentumsanteils auf Sie umgelegt.