Eine Vorsorgevollmacht wird vor allem erteilt, um die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers zu vermeiden. Entsprechend unerfreulich ist es aus Sicht des Vollmachtgebers, wenn dann erstens doch ein Betreuer bestellt wird und zweitens dieser dann die Vollmacht widerruft. Der BGH hat entschieden, dass der Betreuer die Vollmacht nur widerrufen darf, wenn genau dies ausdrücklich zu seinen Aufgabenkreisen zählt. Das Gericht, das den Betreuer ernennt, muss also eine ausdrückliche Entscheidung der Art treffen, dass der Betreuer befugt sein soll, die Vollmacht zu widerrufen. Und dies darf das Gericht nur dann tun, “wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt”. Und last not least nimmt selbst ein so legitimierter Widerruf dem Bevollmächtigten nicht das Recht, die Entziehung der Vollmacht gerichtlich überprüfen zu lassen.
BGH, Beschluss vom 28.07.2015, Aktenzeichen XII ZB 674/14