Eine transmortale, also eine über den Tod hinausgehende Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, nach dem Tod des Vollmachtgebers im Rahmen der Vollmacht im Namen des Erben über Nachlassgegenstände zu verfügen. Das soll auch dann gelten, wenn der Vollmachtgeber durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament gebunden war. Den Erben müsse er dabei nicht einmal informieren.
Damit kann der – noch geschäftsfähige – Erblasser die Bindungen eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments leicht unterlaufen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.2015, Aktenzeichen 20 W 49/15