Wer ein Eigenheim erbt, das er ab sofort selbst bewohnt (“Oma ihr klein Häuschen”), ist von der Erbschaftsteuer befreit (§ 13 Abs.1 Nr. 4 c ErbschaftsteuerG). Das gilt aber dann (natürlich) nicht, wenn der Erbe das Haus zwar gern selbst bewohnen möchte, tatsächlich aber nicht einzieht – und seien die Gründe dafür noch so triftig.
BFH, Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen II R 13/13
Wer die Steuerbefreiung nutzen will, muss das Haus unverzüglich beziehen – regelmäßig spätestens sechs Monate nach dem Erbfall. Dem Miterben, der das Haus erst durch Vereinbarung mit seinen Miterben übernimmt, ist mehr Zeit zu gewähren.
BFH, Urteil vom 23.06.2015, Aktenzeichen 2 R 39/13