Wegen der Energien ihrer magnetischen Felder sind Mobilfunksender auf Hausdächern oft umstritten. Der BGH hat festgestellt, dass derartige Sendeanlagen als bauliche Änderung nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer installiert werden dürfen. Er hat dabei nicht entschieden, ob die Strahlen tatsächlich gesundheitsschädlich sind, sondern sich darauf gestützt, dass wegen der anhaltenden Diskussion um die Gesundheitsgefahren jedenfalls Einschränkungen bei der Vermietbarkeit zu erwarten sind.
BGH, Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen V ZR 48/13