Fenster und Türen sind in weitem Umfang zwingend Gemeinschaftseigentum und daher von der Gemeinschaft zu unterhalten. Viele Gemeinschaftsordnungen sehen dagegen vor, dass Fenster und Türen im Bereich des Sondereigentums von den jeweiligen Wohnungseigentümern zu unterhalten bzw. auszutauschen sind. Solche Regelungen müssen allerdings widerspruchsfrei formuliert sein; kollidieren sie mit Regelungen zum Beispiel über die Wahrung eines einheitlichen Äußeren des Hauses, für die die Gemeinschaft zuständig sein soll, bleibt es bei der gesetzlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft einschließlich deren Pflicht zur Kostentragung.
Offen bleibt in dieser Entscheidung, ob die WEG im Falle einer widerspruchsfreien Regelung, die den Austausch der Fenster dem einzelnen Wohnungseigentümer überträgt, jegliche Beschlusskompetenz verliert – also auch für den Fall, dass der nunmehr Zuständige trotz Bedarfs untätig bleibt.
BGH, Urteil vom 22.11.2013, Aktenzeichen V ZR 46/13