Ist ein Versammlungsprotokoll nicht ordnungsgemäß unterschrieben, ändert das nichts an der Gültigkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Anders ist es dann, wenn die Teilungserklärung bestimmt, dass die Beschlüsse nur gültig sein sollen, wenn sie protokolliert sind. Denn im Zweifel ist die Teilungserklärung so zu verstehen, dass zur ordentlichen Protokollierung auch die ordnungsgemäße Unterschrift gehört. Weigert sich etwa ein Beirat, der hätte unterzeichnen sollen, folgt daraus zwar nicht die Nichtigkeit aller Beschlüsse (vgl. BGH NJW 2012, 2512), wohl aber die Anfechtbarkeit. Parallel müssten freilich diejenigen Eigentümer, die eine Gültigkeit der gefassten Beschlüsse anstreben, parallel auf ordnungsgemäße Protokollierung klagen – sei es gegen den Verwalter, wenn die Weigerung zu unterschreiben, berechtigt war, sei es gegen den Beirat, wenn das Protokoll richtig und die Weigerung unberechtigt war.
LG Dortmund, Urteil vom 06.08.2013, Aktenzeichen 1 S 298/12