25.10.2013: Bundesgerichtshof: Eigentum an der Wohnungseingangstür

Wohnungseingangstüren gehörend zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Auch die Teilungserklärung kann nichts anderes regeln. Abweichend kann allenfalls die Unterhaltungslast geregelt sein.

BGH, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen V ZR 212/12