Wohnungseingangstüren gehörend zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Auch die Teilungserklärung kann nichts anderes regeln. Abweichend kann allenfalls die Unterhaltungslast geregelt sein.
BGH, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen V ZR 212/12
Wohnungseingangstüren gehörend zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Auch die Teilungserklärung kann nichts anderes regeln. Abweichend kann allenfalls die Unterhaltungslast geregelt sein.
BGH, Urteil vom 25.10.2013, Aktenzeichen V ZR 212/12