Haben die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit – und zwar länger als ein Jahr – abgeschlossen, muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen sein. Auch Änderungen müssen schriftlich vorgenommen und mit dem Vertrag verbunden werden. Das gilt in aller Regel auch für die Änderung der Miethöhe. Wird das übersehen, verliert der Vertrag seine Befristung und ist jederzeit kündbar.
BGH, Urteil vom 25.11.2015, Aktenzeichen XII ZR 114/14