Wer die Annahme einer Erbschaft erklärt hat, oder wer es einfach versäumt hat, die Erbschaft rechtzeitig auszuschlagen, kann seine damit (fiktiv) erklärte Annahme der Erbschaft in gewissen Grenzen anfechten und dann die Erbschaft doch noch ausschlagen. Diese Ausschlagung muss vor allem rechtzeitig erfolgen, also in der Regel spätestens 6 Wochen nachdem der Erbe von der Erbschaft erfahren hat, in Auslandsfällen 6 Monate. Schwierig wird die Beurteilung, wenn fristgerecht eine Ausschlagung erklärt wird, die aber rechtlich unwirksam bleibt (hier, weil es an der familiengerichtlichen Genehmigung fehlte; der Erbe war minderjährig) und später, nach Fristablauf eine weitere Erklärung eingereicht wird, die auf die erste Ausschlagungserklärung Bezug nimmt, aber neue Gründe für die Ausschlagung benennt. Der BGH hat entschieden, dass nach Fristablauf nachgeschobene Gründe die erste, fristgerechte, Erklärung stärken können, wenn sich die nachgeschobenen Gründe als Erläuterungen und Ergänzungen zur ersten, vielleicht ungenügend begründeten Erklärung verstehen lassen. Sind die nachgeschobenen Gründe allerdings sachlich verschieden von dem ursprünglichen Ausschlagungsgrund, handle es sich um eine völlig neue Ausschlagungserklärung, die verspätet sei und damit rechtlich unbeachtlich. Offen bleibt, ob eine Ausschlagungserklärung überhaupt begründet werden muss, und wie mit Begründungen zu verfahren ist, die nach Fristablauf eingereicht werden, wenn die ursprüngliche, fristgerechte, Erklärung ohne Begründung eingereicht worden war.
BGH, Beschluss vom 2.12.2015, Aktenzeichen IV ZB 27/15 – https://openjur.de/u/868425.html