Wer eine Erbschaft nicht rechtzeitig ausschlägt, hat sie damit angenommen. Diese (fingierte) Erklärung der Annahme kann der Erbe in gewissen Grenzen anfechten, wenn er sich über wesentliche Aspekte des Erbes geirrt hat. Dies ist vor allem von Bedeutung bei Überschuldung des Nachlasses, die dem Erben zunächst verborgen geblieben war. Der Erbe kann hier nur anfechten, wenn er tatsächlich der Meinung war, das Erbe sei werthaltig. Er kann aber nicht anfechten, wenn er sich gar keine Meinung zur Werthaltigkeit des Nachlasses gebildet hatte. Das heißt: wo der Erbe die Möglichkeit hat, die ererbten Werte – und gegebenenfalls Schulden – in Erfahrung zu bringen, muss er dies auch tun. Er kann sich nicht blind darauf verlassen, es werde schon keine unangenehmen Überraschungen geben.
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.07.2015, Aktenzeichen 3 Wx 120/14