Wer Eltern im Pflegeheim hat, muss je nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen für sie Unterhalt zahlen. In der Regel können die zahlungspflichtigen Kinder zwar erhebliche Freibeträge geltend machen. Sie haben auch das Recht, vorrangig für die eigene Rente vorzusorgen, und müssen erst das, was nach einer hier angemessenen Vorsorge noch bleibt, für den Elternunterhalt einsetzen. Der BGH macht allerdings jetzt eine Ausnahme zu Lasten von nicht verdienenden Ehegatten in einer Alleinverdienerehe, im Klartext: zu Lasten der zuhause bleibenden Hausfrau. Diese benötige keine eigene Altersvorsorge. Tatsächlich ist sie in der Regel über ihren verdienenden Ehemann abgesichert. Dennoch erscheint es fragwürdig, ihr jeden Ansatz für selbst für das Alter Erspartes abzunehmen, um es für den Unterhalt der Eltern einzusetzen.
BGH, Beschluss vom 29.04.2015, Aktenzeichen XII ZB 236/14