Kann der Verwalter (oder sonst ein Bevollmächtigter) in der Eigentümerversammlung nur Kopien von Vollmachten anderer Wohnungseigentümer vorweisen, hat er ein Problem. Fordert ein Versammlungsteilnehmer die Vorlage der Vollmachten, zählen nur Originale. Lässt der Versammlungsleiter auch Kopien gelten und kommt daraufhin ein anderer Beschluss zustande als wenn nur die Originale gewertet worden wären, so hat der Verwalter am Ende auch noch die Kosten aller Anfechtungsprozesse zu zahlen.
LG Landau, Beschluss vom 24.06.2013, Aktenzeichen 3 S 177/12