Wird ein Wohnungseigentümer auf Entziehung seines Wohnungseigentums verklagt, so gehört diese Sache nicht vor die regulären Zivilgerichte, sondern in das spezielle Verfahren in Wohnungseigentumssachen. Das gilt auch, wenn die WEG nur aus zwei Parteien besteht.
BGH, Beschluss vom 19.12.2013, Aktenzeichen V ZR 96/13