Hält sich der Grundstücksnachbar nicht an die öffentlichen Bauvorschriften, kann der Betroffene in bestimmten Fällen vor dem Verwaltungsgericht klagen. Das gilt vor allem für die Nichteinhaltung von Abstandsflächen und für Bauten, die ihrer Art nach nicht in ein bestimmtes Baugebiet (z.B. Wohngebiet) gehören. Ist eine WEG von einem solchen illegalen Bauvorhaben betroffen, kann sie – vertreten durch den Verwalter – selbstverständlich dagegen vorgehen. Es kann aber auch jeder einzelne Sondereigentümer vor das Verwaltungsgericht ziehen, wenn sein Sondereigentum von dem illegalen Bauwerk betroffen ist.
OVG Münster, Urteil vom 20.11.2013, Aktenzeichen 7 A 2341/11