Wer ohne Zustimmung der betroffenen Miteigentümer bauliche Änderungen vornimmt, riskiert die Forderung nach Rückbau. Wird der Anspruch auf Rückbau aber nicht von der WEG geltend gemacht, sondern von einzelnen Miteigentümern, ist Vorsicht angezeigt: Der einzelne Wohnungseigentümer kann laut BGH nur die Beseitigung der Neuerung verlangen, nicht aber auch automatisch die vollständige Wiederherstellung des früheren Zustands. Denn letzteres sei eine Schadensersatzforderung, die nur von der WEG insgesamt geltend gemacht werden könne (sogenannte “geborene Ausübungsermächtigung”).
BGH, Urteil vom 07.02.2014, Aktenzeichen V ZR 25/13