Die Neuschaffung eines Sondernutzungsrechts bei gleichzeitiger Verbindung mit einer Wohnung ist seit 2007 ohne Zustimmung der beteiligten Banken zulässig. Änderungen der Sondernutzungsrechte müssen aber weiterhin von den Banken aller Wohnungseigentümer genehmigt werden.
OLG München, Beschluss vom 04.02.2014, Aktenzeichen 34 Wx 434/13