Nicht selten kommt es vor, dass jemand dieselbe Person, der er eine Vollmacht erteilt hat, auch zum Alleinerben einsetzt. In aller Regel werden die Vollmachten so erteilt, dass sie auch über den Tod hinaus gültig sind; und wenn sie notariell beurkundet wurden, können sie auch dazu benutzt werden, nach dem Tod Grundstücksgeschäfte abzuschließen. Das kann auch für den Erben eine Erleichterung sein, weil er dann nicht erst einen Erbschein beantragen muss, um das gewünschte Grundstücksgeschäft vorzunehmen. Das OLG Hamm ist aber der Auffassung, dass die dem späteren Alleinerben erteilte Vollmacht mit dem Tod bzw. dem Antritt der Erbschaft unwirksam wird, denn ab diesem Zeitpunkt würde sich der Erbe ja selbst vertreten. Danach braucht also der bevollmächtigte Alleinerbe doch einen Erbschein – wenn er nicht ausnahmsweise durch notarielles Testament eingesetzt worden war.
OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013, Aktenzeichen I-15 W 79/12