Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten – also auch in “Berliner Testamenten” – sind typischerweise nach dem Tod des ersten der beiden Eheleute für den länger Lebenden bindend. Er kann es sich nun also nicht mehr anders überlegen, wen er zu seinen Erben einsetzt. Die Bindungswirkung ist aber nicht zwingend: die Eheleute können in ihrem gemeinschaftlichen Testament auch bestimmen, dass diese oder jene Verfügung nicht bindend werden soll. Dazu bedarf es aber klarer Worte. Wird dem (Erst-) Erben lediglich “Verfügungsgewalt” über das gemeinsame Vermögen zugesprochen, bleibt es bei der Bindung an die gemeinsam getroffene Einsetzung des (Zweit-) Erben (sog. Schlusserben).
OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2015, Aktenzeichen 4 W 105/15