Vorsorgevollmachten können von den Betroffenen jederzeit frei widerrufen werden, was vor allem in Fällen bedeutsam ist, in denen der Betroffene das Vertrauen in den Bevollmächtigten verloren hat. Der Widerruf ist allerdings unwirksam, wenn der Betroffene zwischenzeitlich seine Geschäftsfähigkeit eingebüßt hat, zum Beispiel infolge fortgeschrittener Demenz. In solchen Fällen vermag der Betroffene gegen die Vertretung des seinerzeit von ihm Bevollmächtigten nichts mehr zu unternehmen. Er kann allerdings, wie der BGH jetzt bestätigt hat, das Vormundschaftsgericht ersuchen, trotz weiterhin gültiger Vollmacht eine Betreuung einzurichten. Dies sei deshalb möglich, weil Vollmachten, deren Wirksamkeit im Rechtsverkehr Zweifeln ausgesetzt seien, nicht effektiv zugunsten des Betroffenen eingesetzt werden könnten. Folgt das Gericht diesem Wunsch, weil die Geschäftsunfähigkeit nicht ganz offensichtlich ist, und widerruft dann der Betreuer die Vollmacht, hat der Betroffene letztlich sein Ziel erreicht, den Bevollmächtigten zu “entmachten”. Freilich kann der Betroffene sich auch künftig nicht wieder selbst vertreten, sondern muss sich mit dem eingesetzten Betreuer arrangieren.
BGH, Beschluss vom 19.08.2015, Aktenzeichen XII ZB 610/14