In extremen Fällen können die Wohnungseigentümer einem störenden Miteigentümer dessen Wohnungseigentum entziehen. Er verliert dann sein Eigentum. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass er auch ausziehen muss. Das zeigt nun ein Beschluss des Berliner Kammergerichts. Dort hatte die neue Eigentümerin der Wohnung, die dem Störer entzogen worden war, keine Räumungsklage gegen diesen erhoben, vielmehr dessen weitere Anwesenheit in dem Haus geduldet. Die übrigen Wohnungseigentümer hatten verlangt, ihm das Betreten des Hauses zu untersagen, aber dazu fehlt ihnen das Recht. Sie können ihm nur die störenden Handlungen als solche untersagen. Ein Betretungsverbot griffe unzulässig in das Recht der neuen Eigentümerin ein. Merke also: soll einem Störer das Eigentum entzogen werden, so sollte darauf geachtet werden, dass das Eigentum von einem der Eigentümer erworben werden sollte, die die Entziehung betrieben haben, oder einer vertrauten Person. Umgekehrt kann der Störer versuchen, seinem Rauswurf zu entgehen, indem er einen Strohmann mit dem Erwerb seiner Wohnung betraut – oder zumindest eine Person, die ihm wohl gesonnen ist.
KG, Beschluss vom 10.09.2015, Aktenzeichen 8 U 94/15