Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann sich auf die Vorschriften zugunsten von Verbrauchern berufen – wenn wenigstens einer der Eigentümer als Verbraucher anzusehen ist und der Vertrag nicht ausschließlich gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken dient. Es spielt für die Verbrauchereigenschaft der WEG keine Rolle, ob die Verwalterin eine gewerbliche Firma ist. Im konkreten Fall konnte die WEG auf diese Weise einen auf 10 Jahre geschlossenen Wärmedienstvertrag vorzeitig kündigen.
LG Karlsruhe; Urteil vom 14.04.2015, Aktenzeichen 8 O 144/14