Das Gesetz regelt nicht, was im einzelnen zu den Beerdigungskosten zählt, die der Erbe zu tragen hat. Das Amtsgericht Hamburg meint: die Kosten für die Bestattung samt einem Sarggesteck, eine übliche kirchliche oder bürgerliche Feier, die Erstanlage des Grabes, Todesanzeigen und Danksagungen. Nicht dazu gehören danach Reisekosten und Kränze der Angehörigen – und natürlich nicht die späteren Kosten der regelmäßigen Grabpflege.
AG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2008, Aktenzeichen 7 C 13/07