Es ist nach dem Gesetz Sache der Erben, im allseitigen Einvernehmen das Erbe zu verwalten, solange es noch nicht geteilt ist. Natürlich ist es möglich, dass alle Erben einen von ihnen bevollmächtigen, im Namen aller die Erbschaft zu verwalten. Zieht aber einer von mehreren Erben die Verwaltung eines Erbes an sich, ohne dazu von allen bevollmächtigt zu sein, geht er ein Haftungsrisiko ein. In dem hier entschiedenen Fall hatte es der selbsternannte Verwalter unterlassen, bei einer zum Nachlass gehörenden Immobilie die Miete zu erhöhen, obwohl dies nach der Marktlage ohne weiteres angemessen gewesen wäre. Der BGH hat zwar entschieden, dass der Verwalter nicht verpflichtet gewesen wäre, die Miete zu erhöhen. Er hätte aber die Miterben auf die Möglichkeit einer Mieterhöhung hinweisen können. Nimmt er ihnen so die Möglichkeit, selbst die Miete zu erhöhen, kommt daher eine Haftung des selbsternannten Erb-Verwalters in Betracht.
BGH, Urteil vom 06.03.2008, Aktenzeichen III ZR 219/07