29.04.2015: Bundessozialgericht: Erbschaft als Einkommen oder Vermögen des Leistungsbeziehers

Wer staatliche Leistungen bezieht und erbt, muss sich das Ererbte anrechnen lassen. Bezog er bereits Leistungen, als die Person, die ihm etwas hinterlassen hat, starb, werden die Zuflüsse als Einkommen gewertet, und zwar in dem Monat, in dem sie dem Empfänger tatsächlich zufließen. Lag der Erbfall dagegen vor der ersten Antragstellung, ist das Erbe sozialhilferechtlich Vermögen.

BSG, Urteil vom 29.04.2015, Aktenzeichen B 14 AS 10/14R