Vererbt ein Sozialhilfeempfänger oder “Hartz-IV”-Empfänger erhebliche Vermögenswerte, hat der Erbe die staatlichen Leistungen zu erstatten. Dabei kann er sich – so das sächsische LSG – nicht auf Schutzvorschriften wie § 40 Absatz 4 Satz 1 SGB II oder § 105 Absatz 2 Satz 1 SGB XII berufen, die nur den Leistungsempfänger selbst schützen sollen, aber nicht den Erben (der ja nicht mit dem eigenen Vermögen haftet, sondern nur mit dem Ererbten).
Sächs.LSG, Urteil vom 27.08.2015, Aktenzeichen 2 AS 1161/13