Vorsorgevollmachten dienen dazu, die Einsetzung einer Betreuung überflüssig zu machen. Das ist gut, solange der Bevollmächtigte tätig, tüchtig und vertrauenswürdig ist. Ist er das nicht, kann sich das Betreuungsgericht bemüßigt sehen, trotz – oder gerade wegen – der bestehenden Vollmacht eine Betreuung einzurichten, deren Aufgabe es ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren (“Kontrollbetreuung”). Nutzt auch dies nicht, bleibt die Einsetzung eines Betreuers zu dem Zweck, die Vollmacht zu widerrufen. Letzteres ist lt. BGH aber nur zulässig, wenn erhebliche Schäden für den Betroffenen zu befürchten sind. In aller Regel muss der Kontrollbetreuer zunächst alles Zumutbare versuchen, um den Bevollmächtigten zu rechtmäßigem und sinnvollem Handeln anzuleiten.
BGH; Beschluss vom 23.09.2015, Aktenzeichen XII ZB 624/14