Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Anderenfalls wäre er nicht in der Lage, die Höhe seines Anspruchs zu bestimmen. So weit ist es im Gesetz klar geregelt (§ 2314 BGB). Aber auch umgekehrt hat der Pflicht-teilsberechtigte dem Erben Auskunft zu erteilen, wie das OLG Koblenz jetzt entschieden hat: nämlich über mögliche Vorempfänge, die er von dem Erblasser schon zu dessen Lebzeiten erhalten hatte mit der Maßgabe, dass er sich diese Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen lassen müsse (typischerweise: Grundstücksübertragung in vorweggenommener Erbfolge). Fordert der Erbe die Auskunft erst im laufenden, vom Pflichtteilsberechtigten angestrengten Prozess, und erwähnt der Erbe dabei verschiedene Zuwendungen, die ihm zu Ohren gekommen waren, so kann sich der Pflichtteilsberechtigte nicht einfach damit verteidigen, dass er erklärt, er habe von dem Verstorbenen nichts mit der Bestimmung erhalten, es sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Er muss dann zu jedem erwähnten Vorgang detailliert Stellung nehmen. Außerdem hat der Pflichtteilsberechtige Auskunft zu erteilen über andere Leistungen des Verstorbenen an ihn, falls eine Ausgleichungspflicht unter Geschwistern in Betracht kommt, so etwa, wenn er eine Aussteuer erhalten hatte (eher veraltet), wenn er Geld für eine Ausbildung erhalten hatte, die die finanziellen Verhältnisse der Eltern überstiegen oder wenn er den Verstorbenen gepflegt hatte (zunehmend häufig). Leider verwechselt das OLG in seiner Urteilsbegründung diese beiden Formen der Zuwendung – wie auch sonst häufig Anrechnung und Ausgleichung nicht genügend auseinander gehalten werden.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.2015, Aktenzeichen 5 U 779/15