Nach der seit dem 01.01.2009 geltenden Neuregelung vermindert sich die für die Übertragung eines Grundstücks anfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn sich der Schenker an dem Grundstück einen Nießbrauch vorbehält. Ist das Grundstück aber noch mit Schulden belastet, und vereinbaren die Beteiligten, dass die Tilgung vom Nießbraucher zu zahlen ist, so mindert sich der Wert des Nießbrauchs um die zu leistenden Tilgungen. So hat es jetzt das FG Münster entschieden. Damit vermindert sich natürlich auch der steuerliche Vorteil, den der Nießbrauch für den Erwerber des Grundstücks bedeutet. Er wird zwar von den Tilgungsleistungen freigestellt, hat aber eine höhere Schenkungsteuer zu bezahlen.
FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Aktenzeichen 3 K 2711/13 Erb